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BFH, 18.07.1991 - V R 77/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verzinsungspflicht und Zinsschuldnereigenschaft bei hinterzogenen Steuern
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 19.04.1989 - X R 3/86
Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und …
Auszug aus BFH, 18.07.1991 - V R 77/87
Dieser Vorteil liegt in verspäteter Zahlung der geschuldeten Steuer (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596).So schulden die Gesellschafter einer Personengesellschaft Hinterziehungszinsen, wenn deren Geschäftsführer Einkommensteuer zum Vorteil der Gesellschafter hinterzieht (BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596).
Bei der Inanspruchnahme der Personengesellschaft als Zinsschuldner hat das FA keinen Ermessensspielraum (vgl. näher BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596).
- FG Münster, 07.10.2003 - 15 K 6166/02
Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer gegenüber dem …
I.1.) Schuldnerin der Hinterziehungszinsen ist die Klin. ungeachtet der Tatsache, dass die ursprünglichen und die berichtigten USt-Voranmeldungen ihr Geschäftsführer unterschrieben und beim FA eingereicht hat (vgl. BFH in BFH/NV 1992, 150). - BFH, 12.09.1991 - V R 76/90
Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen eine Kapitalgesellschaft
Dies hat der Senat im Urteil vom 18. Juli 1991 V R 77/87 (…BFH/NV 1992, 150) entschieden. - BFH, 18.07.1991 - V R 26/90 Anmerkung: Die Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend wörtlich dem Senatsurteil vom 18. Juli 1991 - V R 77/87, das auf S. 150 abgedruckt ist.
- VG Kassel, 11.08.2000 - 6 E 3057/99 Vor der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO zum 01.01.1994 war die Rechtsprechung allerdings von der Akzessorität der Stundungszinsschuld gegenüber der Hauptforderung ausgegangen und dies bedeutete, dass im Falle einer Minderung der gestundeten Steuerschuld eine Herabsetzung der Stundungszinsen zu erfolgen hatte (s. BFH, 18.07.1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212 und 18.07.1991 IV R 77/87, BFH/NV 1992, 150 jeweils m. w. N.).